Allgemeine Geschäftsbedingungen Überlandverkehr Thomas Präkelt
§ 1 – Angebot und Vertragsabschluss
- Angebote des Busunternehmens sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, freibleibend.
- Der Besteller muss seinen Auftrag schriftlich erteilen
- Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrages durch das Busunternehmen zustande. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande. Wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme erklärt.
§ 2 – Leistungsinhalt
- Für den Umfang der Vertraglichen Leistung sind die Angaben in der schriftlichen Bestätigung maßgebend §1 Abs. 3 und § 3 bleibend unberührt.
- Die Leistung umfasst in dem durch die schriftliche Bestätigung vorgegebenen Rahmen die Bereitstellung eines Fahrzeuges der vereinbarten Art mit Fahrer und die Durchführungen der Beförderung.
- Die vereinbarte Leistung umfasst nicht:
- die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt.
- Die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen
- die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste des Fahrzeuges zurücklässt.
- die Beaufsichtigung des Gepäcks bei Be- und Entladen.
- die Informationen über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, soweit sie insbesondere in Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll-, und Gesundheitsvorschriften enthalten sind und die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenen Verpflichtungen.
Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart worden ist.
§ 3 – Leistungsänderung
1. Leistungsänderung durch das Busunternehmen sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, vom Busunternehmen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und sofern die Abweichungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind.
2. Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung des Busunternehmens möglich. Sie bedürfen der Schriftform, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart.
§ 4 – Preis und Zahlung
1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.
2. Alle Nebenkosten (z.B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer, sowie Verpflegung) sind im Mietpreis enthalten, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
3. Mehrkosten auf Grund vom Besteller gewünschten Leistungsänderung werden zusätzlich berechnet.
4. Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt.
5. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.
§5 – Rücktritt und Kündigung durch den Besteller
1. Rücktritt
Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat das Busunternehmen dann, wenn der Rücktritt nicht auf einem Umstand beruht, den es zu vertreten hat, anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der vom Busunternehmen ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendung des Fahrzeuges erzielten Erlöse. Das Busunternehmen kann Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalieren:
Bei einem Rücktritt nach Vertragsabschluss sind 20 % Aufwandsentschädigung zu zahlen
a) ab 30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 30 %
b) ab 25 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 50 %
c) ab 10 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 100 %
Dies gillt auch bei Corona bedingten Absagen.
Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen des Busunternehmens zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind, weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
2. Kündigung
a) Werden Änderungen der vereinbarten Leistung nach Fahrtantritt an unumgänglich, die für den Besteller erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist er -unbeschadet weiterer Ansprüche- berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist das Busunternehmen verpflichtet, den Besteller auf dessen Verlangen hin, zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.
b) Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdende Leistungsänderung auf einem Umstand beruhen, den das Busunternehmen nicht zu vertreten hat.
c) Küdigt der Besteller den Vertrag, steht dem Busunternehmen eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse ist.
§6 – Rücktritt und Kündigung des Busunternehmens
1. Rücktritt
Das Busunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesen Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstanden notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.
2. Kündigung
a) Das Busunternehmen kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt oder den Besteller erheblichen erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung nach Antritt der Fahrt, beruhend auf höhere Gewalt, ist das Busunternehmen auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf eine Beförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei der Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.
b) Kündigt das Busunternehmen den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachte und die nach dem Vertrag noch zu erbringende Leistung zu, sofern letztere für den Besteller trotz Kündigung noch von Interesse sind.
§7 – Haftung
1. Das Busunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
2. Das Busunternehmen haftet nicht für Leistungen durch höhere Gewalt, z.B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand und Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen, sowie von ihm nicht zu vertretene Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegung.
3. Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.
§8 – Beschränkung der Haftung
1. Die Haftung des Busunternehmens bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen ist auf den dreifachen Mietpreis (vgl. § 4) beschränkt. D.h. je betroffener Person ist die Haftung begrenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteil im Mietpreis, multipliziert mit dem Faktor 3. Werden Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, wird je betroffenem Fahrgast bei Personenschaden bis 76.700,00 € und bei Sachschaden bis 4.000,00 € gehaftet. Übersteigt der auf den einzelnen Fahrgast bezogene anteilige Mietpreis, multipliziert mit dem Faktor 3, diese Summe, ist die Haftung auf die entsprechende Summe begrenzt.
2. §23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschaden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderter Person 1.000,00 € übersteigt.
3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit, wenn der zu beurteilende Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
4. Für Schäden, insbesondere an Rechtsgütern der Fahrgäste- soweit sie ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste basieren- haftet das Busunternehmen nicht.
5. Von etwaigen Ansprüchen, die auf einen der in §2 Abs. 3 lit. a-e umschriebenen Sachverhalte beruhen, stellt der Besteller des Busunternehmen und alle von ihm in die Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen frei.
§9 – Gepäck und sonstige Sachen
1. Gepäck im normalen Umfang ( max. 20 KG ) und nach Absprache sonstige Sachen werden mitbefördert.
2. Für Schäden, die durch vom Besteller oder seiner Fahrgäste mitgeführten Sachen verursacht werden, haftet der Besteller, wenn die Schäden auf Umstände beruhen, die von ihm und/oder seinem Fahrgästen zu vertreten sind.
3. Für Verunreinigungen wird dem Verursachen die Fahrzeugreinigung in Rechnung gestellt.
§10 – Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste
1. Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten.
2. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen entweder die Mitfahrgäste erheblich beeinträchtigt, die Sicherheit in Frage gestellt wird oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das Busunternehmen unzumutbar ist. Rückgriffansprüche des Bestellers gegenüber dem Busunternehmen bestehen in diesen Fällen nicht.
3. Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an das Busunternehmen zu richten.
4. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten
§11- Gerichtsstand und Erfüllungsort
1. Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz des Busunternehmens.
2. Gerichtsstand
a) Ist der Besteller ein Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann das Busunternehmen nur an seinem Sitz verklagt werden.
b) Im Verhältnis zu Bestellern, die Vollkaufleute sind, ist der Gerichtsstand für Geltendmachung von Forderungen im Wege des Mahnverfahrens gemäß §688 f. ZPO ausschließlich der Sitz des Busunternehmens.
3. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.
§12- Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages, einschließlich dieser AGB für den Mietomnibusverkehr, hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.